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Konsumkreditgesetz im Überblick


Mit dem Konsumkreditgesetz (KKG) vom 1. Januar 2003 ist eine landesweit einheitliche Rechtsgrundlage für die Vergabe von Konsumkrediten in Kraft getreten. Um die Gefahr der Überschuldung von Kreditnehmerinnen und Kreditnehmern zu verringern, wurden in diesem neuen Gesetz die bislang geltenden rechtlichen Bestimmungen verschärft. 
 

Die für Privatpersonen wesentlichen Regelungen sind insbesondere folgende:

  • Unter das KKG fallen der Privatkredit, das Leasing und die Teilzahlung
  • Das KKG gilt für Kredite zwischen CHF 500.- und 80'000.-. Es gilt aber nicht für Kreditverträge, die entweder innert höchstens drei Monaten oder in nicht mehr als vier Raten innert höchstens zwölf Monaten zurückbezahlt werden müssen.
  • Der Höchstzinssatz ist ein effektiver Jahreszins von 15%.
  • Jeder Kredit muss innerhalb von 3 Jahren zurückbezahlt werden können, die Laufzeit kann jedoch davon abweichen.
  • Die Kreditfähigkeitsprüfung ist bei natürlichen Personen für einen Privatkredit und ein Leasing für private Zwecke vorgeschrieben. Sie bezweckt die Vermeidung einer Überschuldung.
  • Alle Kredite und Leasings sind grundsätzlich der Zentralstelle für Kreditinformationen (ZEK) und die Privatkredite sowie Leasings bis CHF 80'000.- für den Privatgebrauch von Gesetzes wegen der Informationsstelle für Konsumkredit (IKO) zu melden.
  • Nach Erhalt der Vertragskopie kann der Vertrag innerhalb von 7 Tagen schriftlich widerrufen werden. Die Widerrufserklärung ist spätestens am siebten Tag der Post zu übergeben.
  • Eine vorzeitige Rückzahlung des Kredites ist möglich - mit Anspruch auf Erlass der Zinsen und angemessene Kostenermässigung auf die nicht beanspruchte Kreditdauer.


Das Bundesgesetz über den Konsumkredit finden Sie auch auf der Homepage der Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
 
 
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