28. August 2020 | Wochenfokus

Vorsorgen für den Ernstfall

Der Vorsorgeauftrag als umfassendes Instrument des neuen Erwachsenenschutzrechts
Vorsorgen für den Ernstfall

Mit dem Vorsorgeauftrag kann jede volljährige und urteilsfähige Person selbst eine Vertrauensperson ihrer Wahl bestimmen, die sich im Fall der eigenen Urteilsunfähigkeit um die administrativen Angelegenheiten kümmert.

Im Vorsorgeauftrag wird die Personensorge und die damit einhergehende Vertretung im Rechtsverkehr geregelt. Dabei geht es hauptsächlich um die Unterbringung, die Betreuung und die für die Gesundheit notwendigen Massnahmen, sofern keine Patientenverfügung vorliegt.

Ebenso wird die Vermögenssorge und die damit einhergehende Vertretung im Rechtsverkehr geregelt, welche die Vermögensverwaltung, die Steuerdeklaration und die Vertretung des Auftraggebers in vermögensrechtlichen Angelegenheiten beinhaltet.

Beauftragt werden kann jede handlungsfähige natürliche oder juristische Person, ebenso sind Konstellationen mit mehreren Vorsorgeauftragnehmern, mit einzelner oder kollektiver Zeichnungsberechtigung, möglich. Für den Fall, dass die primär beauftragte Person den Auftrag nicht annehmen kann oder will, empfiehlt sich der Einsatz einer (oder mehrerer) ersatzbeauftragten Person(en).

Der Vorsorgeauftrag ist eine einseitige, schriftliche Erklärung des Auftraggebers, die entweder wie ein Testament vollumfänglich handschriftlich verfasst, oder aber durch eine Urkundsperson öffentlich beurkundet werden muss. Vor dem Eintritt der Handlungsunfähigkeit kann der Vorsorgeauftrag jederzeit ergänzt, abgeändert oder widerrufen werden.

Der Vorsorgeauftrag kann zuhause, an einem sicheren Ort, oder aber in gewissen Kantonen bei einer amtlichen Hinterlegungsstelle aufbewahrt werden. (Im Kanton Aargau beim Familiengericht des Wohnsitzbezirks.)

Nachdem die Urteilsunfähigkeit des Auftraggebers medizinisch bestätigt ist, prüft die KESB den Vorsorgeauftrag auf die formelle Gültigkeit und ob die eingesetzte Person geeignet und gewillt ist, die Aufgabe des Vorsorgebeauftragten zu übernehmen. Nach der Prüfung erhält die eingesetzte Person eine Feststellungsverfügung, die als Legitimationsurkunde dient.

Die Errichtung eines Vorsorgeauftrags ist ohne notarielle oder behördliche Mitwirkung möglich. Die Hürden zum selbstständigen Verfassen sind aber regelmässig hoch. Um ihren Kunden das Verfassen ihres Vorsorgeauftrags zu erleichtern, hat die Aargauische Kantonalbank auf ihrer Website einen Vorsorgeauftrag-Konfigurator eingerichtet. Mit diesem können die Kunden mit Hilfe einer Schritt-für-Schritt-Anleitung und einzelnen Bausteinen selbstständig eine individualisierte PDF-Vorlage generieren. Diese muss im Anschluss nur noch handschriftlich abgeschrieben werden. Falls die erstellte PDF-Vorlage wider Erwarten nicht von Hand abgeschrieben werden kann, ist es möglich, der Aargauischen Kantonalbank direkt einen Auftrag zur Erstellung einer öffentlichen Urkunde zu erteilen.

Für weitere Informationen zum Vorsorgeauftrag und zur Erstellung der personalisierten Vorlage verweisen wir auf den Konfigurator www.akb.ch/digitale-akb/service/berechnungsmodule/vorsorgeauftrag-konfigurator