Offenlegung von Kundendaten

Wichtige Hinweise für unsere Kundinnen und Kunden zur neuen Ziffer 21 in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Auf Grund von verschiedenen Anfragen erläutern wir hier die Ziffer 21 «Datenschutz, Bankkundengeheimnis und Offenlegungspflichten» in unseren AGB detailliert und Sie finden hier weitere wichtige Informationen im Zusammenhang mit der Offenlegung von Kundendaten bei Finanzmarkt- und Fremdwährungsgeschäften im Ausland oder in der Schweiz.

Seit 1. Januar 2023 gilt folgende Formulierung in den AGB der Aargauischen Kantonalbank:

21. Bankkundengeheimnis, Abklärungen und Offenlegungspflichten

Organen, Angestellten und Beauftragten der Bank obliegen auf Basis von Datenschutz, Bankkundengeheimnis und anderen Vorschriften verschiedene Geheimhaltungspflichten. Die Kundin, der Kunde entbindet hiermit die Bank, ihre Organe, Angestellten und Beauftragten von diesen Geheimhaltungspflichten und verzichtet auf das Bankkundengeheimnis 

  • im Zusammenhang mit Adressabklärungen
  • bei Transaktionen und Dienstleistungen, welche die Bank für den die Kunding, den Kunden erbringt (z.B. Zahlungsverkehr, Kauf, Ein- und Auslieferung, Aufbewahrung und Verkauf von Wertschriften bzw. Depotwerten, Devisen- und Edelmetallgeschäfte, Derivat-/OTC-Geschäfte usw.), insbesondere, wenn diese einen Auslandbezug aufweisen (aber auch bei Schweizer Transaktionen, die über internationale Kanäle abgewickelt werden). Im Zusammenhang damit ist die Bank gegenüber Drittparteien im In- und Ausland, welche in diese Transaktionen und/oder Dienstleistungen involviert sind (z.B. Börsen, Broker, Banken, Transaktionsregister, Abwicklungs- und Drittverwahrungsstellen, Emittenten, Behörden oder deren Vertreter sowie andere involvierte Drittparteien), zur Offenlegung sowohl berechtigt als auch beauftragt, damit die Transaktionen bzw. Dienstleistungen erbracht werden können und/oder die Einhaltung von Gesetzen, Regulierungen, vertraglichen Bestimmungen und weiteren Vorschriften, Geschäfts- und Handelspraktiken sowie Compliance-Standards gewährleistet werden können
  • wenn die Kundin, der Kunde ausländische Wertschriften erwirbt oder in seinem Wertschriftendepot hält: Dabei kann die AKB aufgrund ausländischer Gesetzesbestimmungen verpflichtet werden, auf Anfrage ausländischer Emittenten u.a. folgende Angaben (sofern vorhanden) weiterzugeben:
    • Name(n) und Anschrift der Kundin, des Kunden
    • eindeutige Kennung (wie Passnummer bei natürlichen Personen oder die Registrierungsnummer/Legal Entity Identifier (LEI) bei juristischen Personen)
    • die Anzahl der gehaltenen Titel zum angefragten Stichtag (Record Date) – sofern in der Anfrage gefordert: die Kategorien oder Klassen und/oder das Datum, seitdem die Titel gehalten werden

 

Weltweite Transparenz im Anlagegeschäft

Das Bankkundengeheimnis bleibt mit dieser Anpassung weiterhin bestehen und der Schutz sämtlicher Daten unserer Kundinnen und Kunden beansprucht bei der Aargauischen Kantonalbank selbstverständlich uneingeschränkt höchste Priorität. Hintergrund dieser Anpassung ist die weltweite Tendenz zu immer mehr Transparenz bei Finanzmarkt- und Fremdwährungsgeschäften. Diese Transparenz stand schon immer in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Bankkundengeheimnis und auch die Aargauische Kantonalbank muss sich bei der Umsetzung der gesetzlichen und regulatorischen Vorgaben mit diesem Thema auseinandersetzen. Die beabsichtigten Ziele dieser Entwicklung sind die Bekämpfung der Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung oder Korruption, die Durchsetzung von Sanktionen und Marktverhaltensregeln, die Verhinderung von Insiderhandel oder das Gewährleisten einer gute Corporate Governance. Die Aargauische Kantonalbank ist, wie alle Banken der Schweiz, von dieser Entwicklung betroffen. Sie kann Dienstleistungen wie Handel und Verwahrung von Effekten und Finanzinstrumenten nur erbringen, wenn Sie als Kundin oder Kunde diese Transparenz soweit akzeptieren und mittragen. Zusätzliche Informationen zum Thema stellt die Schweizerische Bankiervereinigung zur Verfügung.

Zustimmungserklärung in den AGB

Die Aargauische Kantonalbank ist je nach anwendbarem Recht oder vertraglichen Bestimmungen verpflichtet, Daten im Zusammenhang mit Finanzmarkt- und Fremdwährungsgeschäften offenzulegen. Damit die Aargauische Kantonalbank Ihre Aufträge unter Einhaltung dieser Bestimmungen ausführen kann, benötigt sie Ihr Einverständnis, Ihre Daten wo notwendig offenzulegen. Sind Sie mit der Offenlegung einverstanden, müssen Sie nichts unternehmen. Falls Sie mit der Offenlegung Ihrer Daten nicht einverstanden sind, muss die Aargauische Kantonalbank von einer Weiterführung der Geschäftsbeziehung absehen oder könnte gewisse Dienstleistungen nicht mehr anbieten oder gewisse Aufträge nur zu schlechteren Konditionen ausführen. Davon betroffen sind zurzeit der Handel und die Verwahrung von Effekten und Finanzinstrumenten mit Auslandsbezug und darauf basierende Dienstleistungen wie Anlageberatung und Vermögensverwaltung. Dabei ist zu beachten, dass sich ein Auslandsbezug auch bei Titeln von Schweizer Emittenten ergeben kann.

In welchen Situationen legt die Aargauische Kantonalbank Daten gestützt auf die Zustimmungserklärung in den AGB offen?

Offenlegungspflichten können sich aus dem lokalen Recht derjenigen Staaten, die von einem Finanzmarkt- oder Fremdwährungsgeschäft tangiert werden oder aus den Compliance-Standards involvierter Drittparteien ergeben. Dabei ist zu beachten, dass der Handel (je nach Börse oder Handelssystem), nachgelagerte Abwicklungsschritte und die Verwahrung möglicherweise in Drittländern stattfinden. Die Offenlegungspflichten variieren von Land zu Land. Zudem können jederzeit neue Offenlegungspflichten entstehen oder bestehende angepasst werden. Deswegen ist an dieser Stelle eine abschliessende Aufzählung der potenziellen Offenlegungspflichten nicht möglich. Derzeit muss die Aargauische Kantonalbank Ihre Daten zum Beispiel in den folgenden Situationen offenlegen:

  • Wenn ein Unternehmen Auskunft verlangt zu Effekten, die es emittiert hat.
    Beispiel: Das britische Gesellschaftsrecht ermöglicht es Publikumsgesellschaften, Auskünfte über die Identität (z. B. Name, Sitz, Wohnsitz, Adresse, Nationalität, Geburtsdatum etc.) ihrer Aktionäre einzuholen. Eine britische Publikumsgesellschaft kann daher jederzeit Auskünfte über Personen verlangen, welche aktuell oder in den vergangenen drei Jahren Aktien halten oder gehalten haben. Die Gesellschaft kann Informationen über die Kundin, den Kunden, Bevollmächtigte, wirtschaftlich Berechtigte und weitere Betroffene, die rechtlich oder faktisch über die Aktien verfügen oder Stimmrechte daraus ausüben können, verlangen. Ähnliche Offenlegungspflichten sind zum Beispiel auch in Australien, Frankreich, Irland, Norwegen, Singapur und weiteren Ländern bekannt.
  • Wenn ein Finanzmarktinfrastrukturbetreiber Auskunft verlangt im Zusammenhang mit einer Dienstleistung (zum Beispiel Transaktion, Depot- oder Kontoführung), die er erbringt.
    Beispiel: Die von der Aargauischen Kantonalbank beigezogenen Drittverwahrungsstellen können gestützt auf ihre Compliance Standards oder zum Betrieb ihrer Monitoring-Systeme Angaben zu Transaktionen und Wertschriftenbestand verlangen, insbesondere die Identität der Kundin, des Kunden und der wirtschaftlich berechtigten Person. Hintergrund sind häufig lokale Vorgaben, unter anderem zur Bekämpfung von Insiderhandel und Geldwäscherei.
  • Wenn eine Behörde Auskunft zu Effekten, Finanzinstrumenten und Währungen verlangt, die im Land der Behörde emittiert, gehandelt, abgerechnet, abgewickelt oder verwahrt werden.
    Beispiel: Die Börsenaufsichtsbehörde in Hongkong kann von den lokalen Wertschriftenhändlern jederzeit Auskunft über die Details von Transaktionen verlangen, die sie tätigen, sowie über die Personen, welche die Transaktion veranlasst haben und welche daraus wirtschaftlich berechtigt sind. Die Anfragen sind innerhalb von zwei Tagen zu beantworten. Die Aargauische Kantonalbank ist gegenüber den Wertschriftenhändlern vertraglich verpflichtet, die Daten (z.B. Name, Adresse, Passkopie, ISIN, Bestand, Hintergründe der Transaktion, Identität weiterer beteiligter Personen etc.) auf Anfrage offenzulegen. Ähnliche indirekte oder direkte Offenlegungspflichten sind zum Beispiel auch in Finnland oder Norwegen bekannt.
  • Wenn die Aargauische Kantonalbank für Sie als Kundin oder Kunde Effekten oder Finanzinstrumente erwirbt oder veräussert und hierzu mit Händlern oder Handelsplätzen Kundendaten austauschen muss.
    Beispiel: Nach Artikel 26 MiFIR sind Handelsplätze im europäischen Wirtschaftsraum verpflichtet, Wertschriftentransaktionen (Käufe und Verkäufe) von direkten Teilnehmern ausserhalb des europäischen Wirtschaftsraums an die nationalen Aufsichtsbehörden zu melden. Die Handelsplätze verpflichten dafür ihre direkten Teilnehmer zur Weitergabe der erforderlichen Kundendaten. Damit die Aargauische Kantonalbank im Auftrag ihrer Kundinnen und Kunden an solchen Handelsplätzen Transaktionen ausführen kann, muss sie bei natürlichen Personen die von der Nationalität abhängige Identifikationsnummer, Vorname, Nachname, Geburtsdatum und bei juristischen Personen die LEI (Legal Entity Identifier) weitergeben. Der Handelsplatz vollzieht darauf die vollständige Meldung zuhanden der zuständigen Aufsichtsbehörde. Wenn die Aargauische Kantonalbank die erforderlichen Kundendaten nicht weitergeben kann, kann sie den Auftrag für die Kundin, den Kunden nicht oder nur über einen anderen Handelsplatz allenfalls zu schlechteren Konditionen abwickeln. Eine vergleichbare Offenlegung ist auch mit Transaktionen an der Schweizer Börse verbunden. Die Offenlegung erfolgt in diesem Fall allerdings gestützt auf Artikel 39 des Schweizer Finanzmarktinfrastrukturgesetzes (FinfraG).

Was bewirkt die Zustimmungserklärung in den AGB?

Sie entbinden die Aargauische Kantonalbank im Zusammenhang mit der betreffenden Transaktion oder Dienstleistung von der Pflicht zur Wahrung des Bankkundengeheimnisses und des Datenschutzes. Gestützt auf Ihre Zustimmungserklärung kann die Aargauische Kantonalbank Kundendaten offenlegen, wenn sie nach ihrem Verständnis dazu verpflichtet ist bzw. wenn dies im Zusammenhang mit Finanzmarkt- und Fremdwährungsgeschäften nötig ist. Dies ermöglicht es der Aargauischen Kantonalbank, für Sie die meisten Finanzmarkt- und Fremdwährungsgeschäfte ohne Verzug auszuführen, insbesondere solche mit Auslandsbezug.

Welche Kundendaten darf die Aargauische Kantonalbank gestützt auf die Zustimmungserklärung in den AGB offenlegen?

Die Aargauische Kantonalbank gibt ausschliesslich jene Daten weiter, die zur Ausführung des Kundenauftrags effektiv erforderlich sind. Erforderlich ist je nach den konkret anwendbaren Bestimmungen die Offenlegung der Personen,

  • die eine Transaktion in Auftrag geben oder an deren Ergebnis wirtschaftlich berechtigt sind,
  • auf deren Namen ein Konto oder Depot lautet,
  • die am Guthaben auf einem Konto oder an den Effekten und Finanzinstrumenten in einem Depot oder den daraus fliessenden Erträgen (zum Beispiel Dividenden) wirtschaftlich berechtigt sind,
  • die über das Guthaben auf einem Konto oder die Effekten und Finanzinstrumente in einem Depot verfügen oder Stimmrechte aus ihnen ausüben können.

Über diese Personen können insbesondere die folgenden Angaben erforderlich sein:

  • Name, Vorname, Geburtsdatum, Nationalität, Pass- oder andere Identifikationsnummer, Steuernummer/Tax-lD, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer;
  • Gesellschaftszweck, Statuten, Organe, Zeichnungsberechtigte und Beherrschungsverhältnisse;
  • IBAN und Konto-/Depotnummer, aktueller und früherer Bestand an Effekten und Finanzinstrumenten bzw. Guthaben auf Konten;
  • Gegenpartei und weitere Informationen zur Transaktion wie Auftraggeber, Auftrag, Preis, Hintergrund, Herkunft der Mittel;
  • Beziehung zum Emittenten von Effekten und Finanzinstrumenten
  • etc.

Diese Angaben sind bisweilen mit Dokumenten zu belegen.
Betroffen sind daher auch Nicht-Kundinnen und Nicht-Kunden wie zum Beispiel wirtschaftlich Berechtigte, Bevollmächtigte etc., über die Sie uns Angaben gemacht haben oder noch machen. Es ist Ihre Aufgabe, diese Personen darüber zu informieren.

Wie sind Ihre Daten im Ausland geschützt?

Nicht alle Länder haben einen im Vergleich zur Schweiz angemessenen Datenschutz. Gemäss der vom Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten publizierten Liste (siehe www.edoeb.admin.ch) kann ein angemessener Schutz für die Daten natürlicher Personen zum Beispiel in Australien, Hongkong, Singapur, den USA, der Türkei und weiteren Ländern fehlen. Die Daten juristischer Personen sind ausserhalb der Schweiz mit Ausnahme weniger anderer Länder nicht angemessen geschützt. Grundsätzlich können Daten, die in solche Länder gelangen, durch andere Behörden (zum Beispiel Steuerbehörden) und Dritte ohne Einschränkung verwendet werden, sofern im Einzelfall kein anderweitiger Schutz besteht.

Bei Fragen im Zusammenhang mit der Zustimmungserklärung in unseren AGB steht Ihnen Ihre Kundenberaterin oder Ihr Kundenberater gerne zur Verfügung.