Urteilsunfähigkeit tritt oft ganz unverhofft ein. Für eine Regelung ist es nie zu früh, jedoch schnell zu spät. Sind Sie sicher, geregelt zu haben, was Sie können? Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung bieten die Möglichkeit, die eigenen Angelegenheiten im Falle einer künftigen Urteilsfähigkeit im Voraus zu regeln.

Vorsorgeauftrag

Seit dem 1. Januar 2013 ermöglicht das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht einer handlungsfähigen Person, mit einem Vorsorgeauftrag rechtzeitig Vorkehrungen zu treffen, für den Fall, dass sie eines Tages urteilsunfähig werden sollte.

Mit einem Vorsorgeauftrag kann eine Vertrauensperson für die Personensorge, die Vermögenssorge und die damit einhergehende Vertretung im Rechtsverkehr bestimmt werden. Sobald die Person ihren Willen dauernd oder vorübergehend nicht mehr bilden oder verständlich mitteilen kann (d.h. mit Eintritt der Urteilsunfähigkeit) und sobald der Vorsorgeauftrag von der zuständigen Erwachsenenschutzbehörde validiert worden ist, wird die im Vorsorgeauftrag bezeichnete Person durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) in ihre Funktion eingesetzt.

Die Personensorge

Die Vermögenssorge

Die beauftragte Person

Die Personensorge

(und die damit einhergehende Vertretung im Rechtsverkehr) Die Personensorge stellt die Betreuung und einen geordneten Alltag des Auftraggebers sicher und regelt insbesondere die Wohnsituation des Auftraggebers und die für die Gesundheit notwendigen Massnahmen, sofern keine Patientenverfügung vorliegt.

Die Vermögenssorge

(und die damit einhergehende Vertretung im Rechtsverkehr) Die Vermögenssorge beinhaltet die Vermögensverwaltung, die Steuerdeklarationen und die Vertretung des Auftraggebers in vermögensrechtlichen Angelegenheiten.

Die beauftragte Person

Beauftragt werden kann jede handlungsfähige natürliche oder juristische Person. Für den Fall, dass die primär beauftragte Person den Auftrag nicht annehmen kann oder will, empfiehlt es sich, mittels einer Ersatzverfügung eine weitere Person zu bestimmen.

Form, Widerruf oder Abänderung

Als handlungsfähige Person können Sie den Vorsorgeauftrag entweder vollumfänglich handschriftlich niederschreiben, inklusive Datierung und Unterzeichnung oder aber Sie lassen den Vorsorgeauftrag durch eine Urkundsperson öffentlich beurkunden. Vor Eintritt der Urteilsunfähigkeit kann der Auftraggeber den Vorsorgeauftrag jederzeit abändern oder widerrufen. Auch dafür ist die korrekte Form einzuhalten.

Hinterlegungsort

Der Vorsorgeauftrag kann an jedem sicheren Ort aufbewahrt werden, einige Kantone bieten zudem amtliche Hinterlegungsstellen an, die bei Eintritt der Urteilsunfähigkeit vor der Anordnung einer Erwachsenenschutzmassnahme systematisch abgefragt werden. Der Hinterlegungsort kann ebenfalls dem Zivilstandsamt mitgeteilt werden, welches den Vorsorgeauftrag in einer zentralen Datenbank registriert. Dies ist insbesondere dann zu empfehlen, wenn Sie beabsichtigen, zu einem späteren Zeitpunkt den Wohnsitz zu wechseln.

Zeitpunkt der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags

Die KESB prüft die Urteilsunfähigkeit des Verfassers, ebenso prüft sie den Vorsorgeauftrag auf dessen formelle Gültigkeit und ob die beauftragte Person geeignet und gewillt ist, die Aufgabe des Vorsorgebeauftragten zu übernehmen. Nach dieser Prüfung erlässt die KESB eine Feststellungsverfügung, mit der sich die beauftragte Person gegenüber Dritten rechtsgültig legitimieren und die ihm übertragenen Aufgaben wahrnehmen kann.

Patientenverfügung

Bei einer schweren Krankheit oder bei einem Unfall sind Sie möglicherweise nicht mehr in der Lage, selbst über medizinische Massnahmen zu entscheiden und Ihre Angehörige oder Ihnen nahestehende Personen über weitere Vorkehrungen zu informieren.

Für diesen Fall können Sie mit Hilfe einer Patientenver- fügung im Voraus gewisse Verfügungen treffen und eine Vertrauensperson für die Konkretisierung der Anordnungen (sofern nötig) bezeichnen. Mit dem neuen Erwachsenenschutzrecht, das seit Anfang 2013 in Kraft ist, sind Ärztinnen und Ärzte verpflichtet abzuklären, ob eine Patientenverfügung vorliegt. Sie sind an die darin getroffenen Verfügungen gebunden.

Inhalt

In einer Patientenverfügung bestimmen Sie beispielsweise über lebensverlängernde Massnahmen und Wiederbelebungshandlungen. Sie bestimmen darin auch über Linderung von Schmerzen und anderen Symptomen.

Form

Eine Patientenverfügung muss schriftlich vorliegen und datiert und unterzeichnet sein. Die Niederschrift muss jedoch, im Gegensatz zum Vorsorgeauftrag, nicht vollumfänglich eigenhändig erfolgen. Es reicht aus, wenn eine bestehende Vorlage ausgefüllt und handschriftlich mit Ort, Datum und Unterschrift versehen wird.

Hinterlegungsort

Eine Patientenverfügung sollte beim Hausarzt und bei allfälligen Vertrauenspersonen hinterlegt werden. Sie kann ebenfalls bei den meisten Krankenkassen gemeldet und teilweise sogar hinterlegt werden. Empfehlenswert ist es, im Portemonnaie eine Hinweiskarte zu tragen, auf der der das Vorhandensein und der Aufbewahrungsort der Patientenverfügung vermerkt ist.

Gültigkeit und Zeitpunkt der Wirksamkeit der Patientenverfügung

Die rechtliche Gültigkeit der Patientenverfügung ist nicht befristet; es empfiehlt sich jedoch, diese regelmässig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, wenn sich Ihre Gesundheitssituation oder Ihre Lebensumstände ändern. Die Patientenverfügung tritt erst bei Feststellung der Urteilsunfähigkeit in Kraft und bleibt solange gültig, wie die Urteilsunfähigkeit anhält.

Patientenverfügung oder Vorsorgeauftrag?

Die Patientenverfügung beschränkt sich, im Gegensatz zum Vorsorgeauftrag, in der Regel auf Fragen zur medizinischen und pflegerischen Behandlung. Fehlt eine Patientenverfügung, so trifft die vorsorgebeauftragte Person die anfallenden Entscheidungen. Anders als beim Vorsorgeauftrag ist die Mündigkeit für die Erstellung der Patientenverfügung keine Voraussetzung; es genügt die Urteilsfähigkeit.

Hinweis

Das Schweizerische Rote Kreuz berät (kostenpflichtig) und unterstützt Sie beim Erstellen und Hinterlegen Ihrer Patientenverfügung.

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