Möchten Sie auch nach der Pensionierung Ihren gewohnten Lebensstandard beibehalten? Sorgen Sie bereits heute dafür, denn die Gelder aus AHV und Pensionskasse sind dafür oftmals nicht ausreichend. Selbst kleinere Sparbeträge summieren sich über die Jahre dank regelmässiger Einzahlungen sowie Zinsenzins-Effekt. Wir zeigen Ihnen, wie Sie Ihre finanzielle Zukunft sicher und dabei erst noch Steuern sparen.

Vorsorgekonto Sparen 3

Profitieren Sie von einem Vorzugszins und sparen Sie Steuern.

Optimieren Sie mit einem Vorsorgekonto 3a Ihre finanzielle Situation nach der Pensionierung: Mit Sparen 3 können Sie neben oder anstelle der beruflichen Vorsorge gebunden Geld fürs Alter sparen. Dabei profitieren Sie gleich dreifach: Mit einem Vorsorgekonto erhalten Sie einen besseren Zins als bei einem normalen Sparkonto - und können den einbezahlten Betrag bei den Steuern von Ihrem steuerbaren Einkommen abziehen. Zudem sind die Zinserträge Ihres Vorsorgekontos befreit von Einkommens- und Verrechnungssteuer.

Es besteht keine Verpflichtung zum jährlichen Einzahlen: Wie viel Sie jährlich in Ihr Vorsorgekonto einzahlen, können Sie bis zum gesetzlichen Maximalbetrag selbst bestimmen. So bleiben Sie trotz gebundener Vorsorge genug flexibel, um auf Unvorhergesehenes reagieren zu können.

Konditionen

  • Zinssatz: 1.200%
  • Kontoabschluss: kostenlos
  • Postenauszüge: kostenlos
  • Kontoführung: kostenlos
  • Kündigungsfrist: 3 Monate bei Übertrag auf eine andere steuerbegünstigte Vorsorgeform
    (Ausnahme innerhalb Verband Schweizerischer Kantonalbanken)

Eignet sich das Vorsorgekonto Sparen 3 für Sie?

Sind Sie Voll- oder Teilzeit erwerbstätig und versteuern ein AHV-pflichtiges Einkommen? Dann profitieren Sie von den Vorzügen unseres Vorsorgekontos. Sobald Sie Ihr Vorsorgekonto eröffnet haben, können Sie Geld einzahlen.

Sind Sie arbeitslos? Sie können solange in die Säule 3a einzahlen, wie Sie AHV-pflichtige Taggelder beziehen. Die Einzahlung ist auf das Jahres-Maximum begrenzt.

Welche Laufzeit hat ein Vorsorgekonto Sparen 3?

Das Vorsorgekonto besteht bis zu Ihrer Pensionierung. Ihr Guthaben können Sie sich frühestens 5 Jahre vor dem Erreichen des AHV-Alters auszahlen lassen. Wenn Sie nach Ihrer Pensionierung weiterarbeiten, können Sie bis 5 Jahre über das AHV-Alter hinaus Beiträge in Ihr Vorsorgekonto einzahlen. So kommen Sie weiterhin in den Genuss von Vorzugszins und Steuerersparnis. In diesem Fall benötigen wir von Ihnen einen Lohnnachweis oder bei Selbständig-Erwerbenden ein entsprechendes Dokument.

Übrigens: Bei uns können Sie bis zu 5 Vorsorgekonten haben. Der Vorteil: Wenn Sie Ihr Erspartes auf mehrere Vorsorgekonten verteilen, lässt sich die Auszahlung der Gelder staffeln. So zahlen Sie beim Bezug weniger Steuern, als wenn Sie sich den ganzen Betrag auf einmal auszahlen lassen.

Wie viel können Sie jährlich in Ihr Vorsorgekonto einzahlen?

Die Maximalbeträge werden jährlich vom Bundesrat festgelegt und variieren von Jahr zu Jahr.

Die Maximalbeträge betragen 2023 für Erwerbstätige mit Anschluss an eine Pensionskasse CHF 7'056, für Erwerbstätige ohne Anschluss an eine Pensionskasse CHF 35'280.

Lässt sich ein Vorsorgekonto Sparen 3 kündigen?

Grundsätzlich ist die Säule 3a für Ihre Altersvorsorge reserviert - Ihr Vorsorgekonto können Sie deshalb frühestens 5 Jahre vor Ihrer Pensionierung auflösen. Doch es gibt Ausnahmen.

Frühzeitig auflösen können Sie Ihr Vorsorgekonto, wenn Sie

  • Ihr Sparen-3-Vermögen ganz oder teilweise in selbst genutztes Wohneigentum investieren möchten. Hierzu zählen auch der Kauf von Bauland, falls Sie unmittelbar anschliessend bauen, die Auszahlung auf Baukredit, Beteiligungen an Wohneigentum zum Eigenbedarf (z.B. Kauf von Anteilen an einer Wohnbau-Genossenschaft) sowie die Rückzahlung von Hypothekardarlehen.
  • sich selbständig machen und dadurch nicht mehr der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstehen. In diesem Fall haben Sie für das Auflösen Ihres Vorsorgekontos ein Jahr Zeit.
  • die Schweiz endgültig verlassen.

Freizügigkeitskonto

Sichern Sie Ihr Pensionskassen-Guthaben mit Vorzugszins.

Sie unterbrechen Ihre Berufstätigkeit oder machen sich selbständig? Oder haben Sie für Ihren neuen Arbeitgeber ein zu hohes Vorsorgeguthaben und können nur einen Teil in die neue Pensionskasse einzahlen? Auf unserem Freizügigkeitskonto ist Ihr Vorsorgegeld in jedem Fall gut aufgehoben. Sie profitieren von einem Vorzugszins und sparen erst noch Steuern: Ihr Vorsorgeguthaben ist während der Laufzeit Ihres Freizügigkeitskontos befreit von Verrechnungs-, Einkommens- und Vermögenssteuer. Wenn Sie zusätzlich in Wertschriften investieren, erhöhen Sie die Ertragschancen Ihres Guthabens.

Konditionen

  • Zinssatz: 0.700% 
  • Kontoeröffnung: einmalige Gebühr CHF 30 
  • Postenauszüge: gratis
  • Kontoführung: gratis
  • Kündigungsfrist: keine

Eignet sich das Freizügigkeitskonto für Sie?

Wenn Sie Ihre Berufstätigkeit unterbrechen oder diese bereits vor der Pensionierung ganz aufgeben, müssen Sie Ihr Guthaben aus der beruflichen Vorsorge (2. Säule) auf ein Freizügigkeitskonto überweisen. Sobald Sie ein Freizügigkeitskonto eröffnet haben, können Sie Ihr Guthaben einzahlen.
Haben Sie zu wenig Einkommen, um einer Pensionskasse angehören zu können? Oder sind Sie arbeitslos? Auch in diesen Fällen können Sie Ihr Pensionskassen-Guthaben sicher auf unserem Freizügigkeitskonto parkieren.

Welche Laufzeit hat ein Freizügigkeitskonto?

Das Freizügigkeitskonto ist ein Sperrkonto. Sollten Sie sich keiner Pensionskasse mehr anschliessen, besteht das Freizügigkeitskonto bis zu Ihrer Pensionierung. In diesem Fall können Sie sich das Guthaben frühestens 5 Jahre vor dem Erreichen des AHV-Rentenalters auszahlen lassen. Definitiv beziehen müssen Sie Ihr Guthaben spätestens 5 Jahre nach Ihrer ordentlichen Pensionierung.

Lässt sich ein Freizügigkeitskonto kündigen?

Sie können Ihr Freizügigkeitskonto fristlos kündigen – allerdings nur in bestimmten, gesetzlich vorgegebenen Fällen.
Ihr Freizügigkeitskonto dürfen Sie auflösen, wenn Sie

  • wieder einer Pensionskasse angehören und dieser Ihr Guthaben übertragen.
  • Ihr Vorsorge-Guthaben einer anderen Freizügigkeitsstiftung übertragen.
  • Ihr Guthaben nutzen möchten, um selbstgenutztes Wohneigentum zu erwerben und zu erstellen. Hierzu zählen auch der Kauf von Bauland, falls Sie unmittelbar anschliessend bauen, die Auszahlung auf Baukredit, Beteiligungen an Wohneigentum zum Eigenbedarf (z.B. Kauf von Anteilen an einer Wohnbau-Genossenschaft) sowie die Rückzahlung von Hypothekar-Darlehen.
  • sich selbständig machen – in diesem Fall haben Sie für das Auflösen Ihres Freizügigkeitskontos ein Jahr Zeit.
  • die Schweiz endgültig verlassen.
  • eine ganze Invaliden-Rente beziehen.

Allgemeine Produktangaben

  • Versicherte Leistungen: Keine
  • Steuervorteile: Verrechnungs-, einkommens- und vermögenssteuerfrei während der Laufzeit, Auszahlungsbesteuerung zu reduziertem Tarif
  • Jährliche Einzahlungen: Nicht möglich
  • Anlagen in BVG-konformen Anteilen möglich
  • Individuelle Wertschriftenlösung mittels Flexiblen Wertschriftensparen möglich
  • Begünstigung im Todesfall (siehe Stiftungsreglemente)

Stiftungs- & Anlagereglemente 

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