Shareholders Rights Directive (SRD2)

Shareholders Rights Directive (SRD2)

Bei der Richtlinie handelt es sich um europäische Rechtsvorschriften, welche grundsätzlich in der Schweiz keine Anwendung finden. Die SRD2 sieht aber explizit vor, dass auch Banken mit Sitz ausserhalb der EU in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Aus diesem Grund ist auch die AKB verpflichtet, die Vorschriften der SRD2 einzuhalten.

Hintergrund und Zweck

Die Europäische Union hat am 17. Mai 2017 die zweite Aktionärrechterichtlinie (Shareholders Rights Directive, SRD2) erlassen. Die Richtlinie bezweckt, die Mitwirkung der Aktionärinnen und Aktionäre von börsenkotierten Gesellschaften mit Sitz in der EU und im EWR zu fördern und die grenzüberschreitende Informationsübermittlung zu vereinfachen. Die Richtlinie über die Aktionärsrechte soll die Kommunikation börsenkotierter Gesellschaften mit ihren Aktionärinnen und Aktionären verbessern, insbesondere die Übermittlung von Informationen über die Intermediärskette, und fordert, dass die Intermediäre (z.B. Banken) die Ausübung von Aktionärsrechten erleichtern. Zu diesen Rechten gehören das Recht auf die Teilnahme an der Generalversammlung, einschliesslich der Ausübung des Stimmrechts, finanzielle Rechte sowie das Recht, Gewinnausschüttungen zu erhalten oder an anderen Unternehmensereignissen teilzunehmen, die vom Emittenten oder einem Dritten initiiert werden. Die neuen EU-Regeln sind am 3. September 2020 in Kraft getreten.

Offenlegung von Kundendaten

Artikel 3a der Richtlinie räumt den Emittenten ein Recht auf Identifizierung ihrer Aktionärinnen und Aktionäre ein. Ein Emittent kann von der AKB die unverzügliche Lieferung von Informationen zur Identität seiner Aktionärinnen und Aktionäre sowie den verwahrten Aktien verlangen. Die durch die AKB zu liefernden Informationen umfassen:

  • Angaben zum gesamten von der AKB für ihre Kundinnen und Kunden gehaltenen Besitz von Aktien des anfragenden Emittenten
  • Angaben zu jeder Aktionärin, jedem Aktionär, für den die AKB Aktien hält (Identifikationsnummer, Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Beteiligungsart, Aktienzahl, Beteiligungsdatum und ggf. Angabe eines Dritten, der für den Aktionär Anlageentscheidungen treffen darf)

Informationen für Aktionärinnen, Aktionäre und Ausübung von Aktionärsrechten

Gestützt auf die Bestimmungen der SRD2 ist die AKB verpflichtet, den Informationsaustausch zwischen den Emittenten und den Aktionärinnen sowie Aktionären im Hinblick auf deren Rechtsausübung zu ermöglichen. Die AKB leitet deshalb Informationen, welche für die Rechteausübung der Aktionärin, des Aktionärs erforderlich sind und die die Gesellschaft zur Verfügung stellt (sogenannte "Unternehmensereignisse" wie etwa die Einberufung der Generalversammlung oder Dividendenausschüttung), an die Aktionärin, den Aktionär oder einen von der Aktionärin, vom Aktionär benannten Dritten weiter. Erhält die AKB von einer Aktionärin, einem Aktionär Informationen im Zusammenhang mit der Rechteausübung (z.B. die Anmeldung zur Teilnahme an der Generalversammlung oder Ausübung eines Bezugsrechts), übermittelt sie diese gemäss den Anweisungen der Aktionärin, des Aktionärs an die Gesellschaft. Aus diesem Grund erhalten Kundinnen und Kunden mit Aktien von börsenkotierten Gesellschaften mit Sitz in der EU regelmässig Informationen zu Unternehmensereignissen wie z.B. zur Generalversammlung. Wenn Sie diese Informationen nicht wünschen, haben Sie die Möglichkeit mittels entsprechender Erklärung darauf zu verzichten. Dazu müssen Sie die Verzichtserklärung unterzeichnen und uns via Post oder Email zukommen lassen. Bei Fragen steht Ihnen Ihre Kundenberaterin oder Ihr Kundenberater gerne zur Verfügung.

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