Ab wann sind nachträgliche Einzahlungen in die Säule 3a möglich?

Ab 2026 ist es erstmals möglich, versäumte Beiträge in die Säule 3a rückwirkend nachzuzahlen. Diese Nachzahlungen dürfen sich allerdings nur auf Beitragslücken ab 2025 beziehen – frühere Jahre können nicht ergänzt werden. Wer also 2025 weniger oder gar nichts eingezahlt hat, kann diese Lücke ab 2026 schliessen. Das wird in Zukunft allerdings maximal für 10 Jahre rückwirkend möglich sein.
Damit ein nachträglicher Einkauf zulässig ist, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein. Zum einen muss im Einkaufsjahr der ordentliche Maximalbetrag bereits vollständig einbezahlt worden sein. Zum anderen braucht es im jeweiligen Lückenjahr ein AHV-pflichtiges Einkommen; ohne besteht kein Anspruch auf einen Einkauf. Wichtig zu wissen: Nach einem erstmaligen Bezug der Altersleistung sind Nachzahlungen nicht mehr zulässig.
Auch die Höhe einer Nachzahlung ist begrenzt. Sie darf maximal dem jährlichen «kleinen» 3a-Beitrag (für angestellte Personen mit Pensionskasse) entsprechen – unabhängig davon, ob jemand einer Pensionskasse angeschlossen war oder nicht.
Und: Pro Lückenjahr ist nur eine einzige Nachzahlung erlaubt.
